{"id":195,"date":"2017-04-23T20:47:10","date_gmt":"2017-04-23T18:47:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/?p=195"},"modified":"2017-04-23T20:50:29","modified_gmt":"2017-04-23T18:50:29","slug":"befangenheit-und-mitwirkungsverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/2017\/04\/23\/befangenheit-und-mitwirkungsverbot\/","title":{"rendered":"Befangenheit und Mitwirkungsverbot"},"content":{"rendered":"<p>Auf der heutigen Infoveranstaltung in Dolgelin kam es zu sehr interessantem Erfahrungsautausch. Die B\u00fcrgerinitiativen aus Podelzig, Mallnow, Dolgelin, Vierlinden, Carzig und Alt- Zeschdorf kamen \u00fcberein, sich gegenseitig Unterst\u00fctzung und &#8222;R\u00fcckenwind&#8220; zu geben. Aus gegebenem Anlass informieren wir an dieser Stelle \u00fcber die gesetzlichen Regelungen der Brandenburger Kommunalverfassung (<b>Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)<\/b><br \/>\nvom 18. Dezember 2007)<br \/>\nzuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014<br \/>\n(<a href=\"http:\/\/bravors.brandenburg.de\/br2\/sixcms\/media.php\/76\/GVBl_I_32_2014.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">GVBl.I\/14, [Nr. 32]<\/a>), sie gilt f\u00fcr Gemeindevertretungen genauso wie f\u00fcr Regionalr\u00e4te der Regionalen Planungsgemeinschaft. Dort hei\u00dft es in \u00a722<\/p>\n<p>\u00a7 22 Mitwirkungsverbot<\/p>\n<div>\n<p>(1) Der\u00a0<strong>ehrenamtlich T\u00e4tige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken<\/strong>, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit<\/p>\n<ol>\n<li>ihm selbst,<\/li>\n<li>einem seiner Angeh\u00f6rigen oder<\/li>\n<li>einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen nat\u00fcrlichen oder juristischen Person<\/li>\n<\/ol>\n<p>einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.<\/p>\n<p>(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der ehrenamtlich T\u00e4tige<\/p>\n<ol>\n<li>bei einer nat\u00fcrlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt besch\u00e4ftigt ist und nach den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden, insbesondere der Art seiner Besch\u00e4ftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,<\/li>\n<li>Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er geh\u00f6rt dem genannten Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an und entgegenstehende Belange Dritter werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar ber\u00fchrt, oder<\/li>\n<li>in anderer als \u00f6ffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich t\u00e4tig geworden ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(3) Die Mitwirkungsverbote der Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht,<\/p>\n<ol>\n<li>wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bev\u00f6lkerungsgruppe angeh\u00f6rt, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit ber\u00fchrt werden,<\/li>\n<li>bei Beschl\u00fcssen \u00fcber die Berufung oder Abberufung ehrenamtlich T\u00e4tiger,<\/li>\n<li>bei Beschl\u00fcssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, einschlie\u00dflich der Beschl\u00fcsse, durch die Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Berufung in solche Organe gemacht werden, oder<\/li>\n<li>bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietsk\u00f6rperschaft oder deren Aussch\u00fcssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) zu sein, hat den Ausschlie\u00dfungsgrund unaufgefordert der zust\u00e4ndigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer \u00f6ffentlichen Sitzung kann er sich in dem f\u00fcr die Zuh\u00f6rer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, stellt im Zweifelsfall bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im \u00dcbrigen der Hauptverwaltungsbeamte fest. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Offenbarungspflicht sind von der Gemeindevertretung durch Beschluss, vom Hauptverwaltungsbeamten durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.<\/p>\n<p>(5) Angeh\u00f6rige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind<\/p>\n<ol>\n<li>die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,<\/li>\n<li>Verwandte und Verschw\u00e4gerte in gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,<\/li>\n<li>Geschwister,<\/li>\n<li>Kinder der Geschwister,<\/li>\n<li>die mit den Geschwistern verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Personen sowie deren Geschwister,<\/li>\n<li>Geschwister der Eltern.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Ehe im Sinne der Nummern 1, 2 und 5 ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angeh\u00f6rige, wenn die Ehe oder die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.<\/p>\n<p>(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie f\u00fcr das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 3 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>Und das sind die Konsequenzen:<\/p>\n<p>\u00a7 25<br \/>\nHaftung und Ahndung von Pflichtverletzungen<\/p>\n<p>(1) Verletzt ein ehrenamtlich T\u00e4tiger vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Gemeinde nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Haben ehrenamtlich T\u00e4tige den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>(2) Hat die Gemeinde einem Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadensersatz geleistet, so ist der R\u00fcckgriff gegen den ehrenamtlich T\u00e4tigen nur insoweit zul\u00e4ssig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p>(3) Anspr\u00fcche nach Absatz 1 verj\u00e4hren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne R\u00fccksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat die Gemeinde einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Gemeinde von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen\u00fcber von der Gemeinde anerkannt oder der Gemeinde gegen\u00fcber rechtskr\u00e4ftig festgestellt wird.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen entscheidet bei von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im \u00dcbrigen der Hauptverwaltungsbeamte. Unbeschadet von Satz 1 k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche auch von der zust\u00e4ndigen Kommunalaufsichtsbeh\u00f6rde namens der Gemeinde geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(5) Die schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach \u00a7 21, der Offenbarungspflicht nach \u00a7 22 Abs. 4 und des Vertretungsverbotes nach \u00a7 23 kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der heutigen Infoveranstaltung in Dolgelin kam es zu sehr interessantem Erfahrungsautausch. Die B\u00fcrgerinitiativen aus Podelzig, Mallnow, Dolgelin, Vierlinden, Carzig und Alt- Zeschdorf kamen \u00fcberein, sich gegenseitig Unterst\u00fctzung und &#8222;R\u00fcckenwind&#8220; zu geben. Aus gegebenem Anlass informieren wir an dieser Stelle \u00fcber die gesetzlichen Regelungen der Brandenburger Kommunalverfassung (Kommunalverfassung des Landes\u2026<\/p>\n<p> <a class=\"continue-reading-link\" href=\"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/2017\/04\/23\/befangenheit-und-mitwirkungsverbot\/\"><span>mehr lesen<\/span><i class=\"crycon-right-dir\"><\/i><\/a> <\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"xn-wppe-expiration":[],"xn-wppe-expiration-action":[],"xn-wppe-expiration-prefix":[],"footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[],"class_list":["post-195","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","category-texte","gallery-content-unit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/195","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=195"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/195\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":199,"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/195\/revisions\/199"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=195"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=195"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.carzig.net\/carzig\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=195"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}