Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung … und niemanden interessiert es?!

An das LBV Brandenburg:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

nach meiner Information müssen lt. EEG alle kennzeichnungspflichtigen Windenergieanlagen – sowohl Neubauten als auch Bestandsanlagen – ab 01.01.2025 mit einer BedarfsgerechtenNachtKennzeichnung (BNK) ausgerüstet sein; es sei denn, es wurde eine Ausnahme erteilt oder die BNK ist aus luftverkehrsrechtlichen Gründen unzulässig. 

Demgegenüber habe ich in meiner Gebietskulisse keine Veränderungen in der Kennzeichnung erlebt. Von den rund 100 WEA in meinem Umkreis sind lediglich drei nachts dunkel, alle anderen glimmen rhythmisch in ihren je nach Bauart und Bauzeitpunkt geprägten Konfigurationen.

Deshalb möchte ich wissen:

Wie geht es jetzt mit der Umrüstung auf BNK weiter?

Wie und durch wen wird die Gesetzeslage jetzt durchgesetzt und kontrolliert? Wer ist die zuständige Behörde? In welchen Schritten und in welcher Höhe werden evtl. Bußgelder erhoben? Sind besagte Bußgelder geplant als Entschädigung für die anliegenden Gemeinden? Wenn nein, wem fließen sie zu und mit welchem Verwendungszweck?

Für welche Anlagen im Umkreis von 8km von meinem Wohnort wurde ein vollständiger und prüffähiger Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde gestellt?

Gibt es Anlagen in dieser Gebietskulisse, für welche eine Ausnahmegenehmigung die BNK- Pflicht aufhebt?

Wann kann ich als Anwohnerin mit einer gesetzeskonformen Umsetzung rechnen?

Für den Fall Ihrer Nicht- Zuständigkeit bitte ich um Weiterleitung und entsprechende Information an mich. Den Eingang meiner Anfrage möchten Sie mir bitte bestätigen.

Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße

 

Antwort:

Sehr geehrte Frau ….,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Ausstattung von Windenergieanlagen (WEA) mit Systemen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK).
 
Zu Ihrer Anfrage im Allgemeinen:
Die Pflicht zur Ausstattung von Windenergieanlagen an Land und Windenergieanlagen auf See mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen (BNK-System) ist seit dem 01.01.2025 in Kraft. Verpflichtet sind WEA, die nach dem 31.12.2005 in Betrieb genommen wurden und die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind.
 
Es gibt aber verschiedene Gründe, die von der Pflicht zur Ausstattung mit BNK-Systemen befreien. Diese können beispielsweise im Luftverkehrsrecht begründet sein oder mit dem Alter der Anlagen und einem bevorstehenden Ende des Zahlungsanspruchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammenhängen. Auch bei der Errichtung von Neuanlagen können temporäre Ausnahmen zum Tragen kommen. Zudem erteilt die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.
 
Für die Überprüfung der Einhaltung der Ausstattungspflicht von Windenergieanlagen mit BNK-Systemen sind die jeweiligen Anschlussnetzbetreiber zuständig. Diese müssen die Einhaltung der Pflicht prüfen und bei Nichteinhaltung Sanktionszahlungen vom WEA Betreiber verlangen. Dabei handelt es sich nicht um Bußgelder. Die Sanktionszahlungen werden gem. § 52 Abs. 1a EEG als Zahlungen zugunsten des EEG-Kontos verbucht, wodurch sich wiederrum die erforderlichen Bundeszuschüsse für die Finanzierung der EEG-Förderung reduzieren.
 
Der Bundesnetzagentur liegen nur Informationen über Einzelfall-Ausnahmen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit vor. Informationen zum Umsetzungsstand und zu möglichen Ausnahmetatbeständen – über die wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Einzelfall hinaus – liegen uns nicht vor. Diese sind vom Anlagenbetreiber den jeweiligen Anschlussnetzbetreibern gegenüber darzulegen.
 
Weitergehende Informationen finden Sie auch unter:
 
 
 
Informationen zum Thema Sanktionszahlungen finden Sie unter:
 
 
Informationen zu Anlagen und Anschlussnetzbetreibern können Sie dem Marktstammdatenregister (https://www.marktstammdatenregister.de/ ) entnehmen.
 
 
Zu Ihrer Anfrage im Speziellen:
Sie baten darum, Auskunft zu möglichen von uns erteilten Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 8 EEG für WEA im Umkreis von 8 km um Ihren Wohnort zu machen. Aus den uns vorliegenden Daten können wir Ihnen nur die Windparks im Landkreis Märkisch-Oderland nennen, die bei uns einen Antrag gestellt haben. Dies sind:
 
Windparks in Märkisch-Oderland
 
Für den Windpark Bliesdorf (18 WEA) wurde eine Ausnahme von der Pflicht zur Ausstattung mit einem BNK-System erteilt.
 
Mit dieser Information konnten wir Ihnen hoffentlich weiterhelfen.
 
Besten Gruß

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